Ergänzungspfleger
Eine vom Familiengericht bestellte Person, die ein minderjähriges Kind dort vertritt, wo die Eltern rechtlich verhindert sind (§ 1809 BGB) — etwa weil ein Elternteil selbst miterbt. Bei Betreuten übernimmt das ein Ergänzungsbetreuer, bestellt vom Betreuungsgericht (§ 1817 Abs. 5 BGB).
Englisch: supplementary curator
Diese Erklärung dient der Orientierung; es gilt deutsches Recht. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.