Wahrgut
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Entwurf — Unternehmen in Gründung Entwurf · in Gründung

Ergänzungspfleger

Eine vom Familiengericht bestellte Person, die ein minderjähriges Kind dort vertritt, wo die Eltern rechtlich verhindert sind (§ 1809 BGB) — etwa weil ein Elternteil selbst miterbt. Bei Betreuten übernimmt das ein Ergänzungsbetreuer, bestellt vom Betreuungsgericht (§ 1817 Abs. 5 BGB).

Englisch: supplementary curator

Diese Erklärung dient der Orientierung; es gilt deutsches Recht. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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