Geschäftsfähigkeit
Die Fähigkeit, rechtlich wirksame Willenserklärungen abzugeben. Wer sie krankheitsbedingt nicht mehr besitzt, ist geschäftsunfähig; eine von ihm abgegebene Willenserklärung ist nichtig (§§ 104, 105 BGB) — ein Schutz, kein Makel.
Englisch: Capacity to contract
Diese Erklärung dient der Orientierung; es gilt deutsches Recht. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.