Wahrgut
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Geschäftsfähigkeit

Die Fähigkeit, rechtlich wirksame Willenserklärungen abzugeben. Wer sie krankheitsbedingt nicht mehr besitzt, ist geschäftsunfähig; eine von ihm abgegebene Willenserklärung ist nichtig (§§ 104, 105 BGB) — ein Schutz, kein Makel.

Englisch: Capacity to contract

Diese Erklärung dient der Orientierung; es gilt deutsches Recht. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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