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Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Die kurze Antwort beruhigt die meisten Familien: In aller Regel nicht. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden erwachsene Kinder erst ab einem hohen Jahreseinkommen herangezogen — die allermeisten bleiben außen vor.

Stand: Juli 2026 · ← zum Leitfaden

Antwort zuerst. Reichen Rente und Vermögen eines pflegebedürftigen Elternteils nicht aus, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein. Es kann sich einen Teil davon bei unterhaltspflichtigen Kindern zurückholen — aber seit dem 1. Januar 2020 nur dann, wenn das Kind mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Liegt das Einkommen darunter, ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Und geprüft wird das Einkommen nur, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen — nicht reihum bei allen Kindern.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Bis Ende 2019 konnten Sozialämter Kinder regelmäßig am Elternunterhalt beteiligen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat das grundlegend geändert: Der Anspruch geht nur noch auf das Kind über, dessen Jahresbruttoeinkommen die Grenze von 100.000 Euro überschreitet (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Diese Grenze gilt für jedes Kind getrennt und bezieht sich auf das einzelne Kind, nicht auf das Familieneinkommen — das Einkommen des Ehepartners zählt nicht mit.

Wichtig ist die Vermutung, die das Gesetz mitbringt: Das Sozialamt geht davon aus, dass die Grenze nicht überschritten wird, solange keine konkreten Anhaltspunkte für ein hohes Einkommen vorliegen. Es durchleuchtet also nicht von sich aus die Verhältnisse aller Kinder. Für die große Mehrheit der Familien bedeutet das: Die Pflege der Eltern berührt das eigene Einkommen gar nicht.

Wenn ein Kind doch herangezogen wird

Übersteigt das Einkommen eines Kindes die Grenze, lebt die Unterhaltspflicht aus § 1601 BGB wieder auf — aber nicht in voller Höhe der Pflegekosten. Geschützt bleibt ein angemessener Selbstbehalt: der eigene Lebensbedarf, die eigene Familie und eine angemessene Altersvorsorge gehen vor. Erst was deutlich darüber hinausgeht, kann für den Elternunterhalt herangezogen werden, und auch das nur anteilig. Enkel werden für die Pflege der Großeltern nicht herangezogen.

Wie viel im Einzelfall bleibt, rechnet das Sozialamt anhand des bereinigten Nettoeinkommens aus — nach Abzug von Wohnkosten, eigenen Unterhaltspflichten und Vorsorgeaufwand. Diese Berechnung gehört in fachkundige Hände; eine im Sozial- oder Familienrecht tätige Anwältin ordnet sie für Ihren Fall ein. Wir nennen hier bewusst keine festen Beträge ins Blaue.

Erst das Vermögen der Eltern, dann das Haus

Bevor überhaupt die Frage nach den Kindern aufkommt, zählt das Eigene der pflegebedürftigen Person: Rente, Erspartes und das einzusetzende Vermögen oberhalb des Schonvermögens. Erst wenn das die Lücke dauerhaft nicht trägt, kommt die Hilfe zur Pflege — und ganz am Ende, in seltenen Fällen, ein Kind oberhalb der 100.000-Euro-Grenze. Das Elternhaus gerät dabei nicht automatisch in Gefahr: Wie es die Pflege tragen kann, ohne überstürzten Verkauf, steht ausführlich unter Der Eigenanteil im Pflegeheim.

Angehörigen-Entlastungsgesetz. Seit 2020 geltende Regel: Das Sozialamt holt sich die Hilfe zur Pflege nur noch bei Kindern zurück, deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Selbstbehalt. Der Teil des Einkommens, der dem unterhaltspflichtigen Kind in jedem Fall bleibt — eigener Lebensbedarf, eigene Familie und angemessene Altersvorsorge gehen dem Elternunterhalt vor.

Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Die konkrete Unterhaltsberechnung klären das Sozialamt und eine im Sozial- oder Familienrecht tätige Anwältin.

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Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?
In aller Regel nicht. Seit 2020 holt sich das Sozialamt die Hilfe zur Pflege nur noch bei Kindern zurück, die mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Liegt das Einkommen darunter, ist eine Beteiligung ausgeschlossen.
Gilt die 100.000-Euro-Grenze pro Kind oder für die Familie?
Pro Kind und nur auf dessen eigenes Einkommen. Das Einkommen des Ehepartners zählt nicht mit, und die Grenze wird für jedes Kind getrennt betrachtet.
Prüft das Sozialamt von sich aus mein Einkommen?
Nein. Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird, solange keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Das Sozialamt durchleuchtet die Verhältnisse der Kinder nicht reihum.
Werden Enkel oder Schwiegerkinder herangezogen?
Nein. Für die Pflege der Großeltern haften Enkel nicht, und das Einkommen von Schwiegerkindern bleibt außer Betracht. Maßgeblich ist allein das eigene Einkommen der Kinder oberhalb der Grenze.
Fällt die 100.000-Euro-Grenze weg?
Nach heutigem Stand bleibt die Entlastung bestehen: Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro werden nicht herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Sollte der Gesetzgeber die Grenze ändern, aktualisieren wir diesen Beitrag mit dem Stand-Datum oben.