Wissen · Heim-Eintritt & Pflege
Vorsorgevollmacht und Betreuung.
Beim Heim-Eintritt entscheidet oft eine einzige Frage über Ruhe oder Druck: Darf jemand für den Elternteil handeln?
Stand: Juni 2026
Antwort zuerst. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, kann eine Vertrauensperson ohne Umweg handeln — auch in den Fragen rund um das Haus. Fehlt sie, bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung: den langsamsten aller Wege. Zwei Irrtümer kosten Familien dabei am meisten Zeit: der Glaube, Eheleute dürften ohnehin füreinander handeln, und der Glaube, ein unterschriebenes Formular genüge. Beides stimmt für Immobilien nicht.
„Mein Mann darf das doch“ — für das Haus leider nicht
Seit 2023 gibt es ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten (§ 1358 BGB). Es ist eng begrenzt: Es gilt höchstens sechs Monate und ausschließlich für Gesundheitsangelegenheiten — etwa die Einwilligung in eine Behandlung. Für das Konto, für Verträge und erst recht für die Immobilie gilt es nicht. Eheleute können einander beim Verkauf oder bei der Belastung des Hauses nicht automatisch vertreten; auch eine lange Ehe ändert daran nichts. Wer möchte, dass der Partner oder ein Kind im Ernstfall handeln kann, braucht dafür eine Vollmacht.
Die Form entscheidet — § 29 GBO
Eine Vollmacht aus dem Schreibwarenladen scheitert am Grundbuch. Das ist keine Übertreibung, sondern Grundbuchrecht: Wer für eine andere Person ein Grundstück verkaufen oder belasten will, muss die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form vorlegen (§ 29 GBO). Ein privatschriftliches Formular — auch ein sorgfältig ausgefülltes — genügt dem Grundbuchamt nicht. Für viele Familien ist das die teuerste Entdeckung im Ernstfall: Es liegt eine Vollmacht vor, alle haben vorgesorgt, und trotzdem geht beim Haus nichts. Welche Form im Einzelfall nötig ist, klärt das Notariat.
Ohne Vollmacht: das Betreuungsverfahren
Fehlt eine wirksame Vollmacht, führt der Weg über das Betreuungsgericht. Das Verfahren ist gründlich, und genau deshalb ist es langsam: Das Gericht holt ein ärztliches Gutachten ein, hört die betroffene Person an und bestellt dann eine Betreuerin oder einen Betreuer — oft ein Familienmitglied, manchmal eine berufsmäßige Betreuung. Von der Anregung bis zur Bestellung vergehen je nach Gericht Wochen, mitunter Monate.
Beim Haus kommt eine zweite Stufe hinzu: Will die Betreuung die Immobilie verkaufen oder belasten, braucht jede einzelne Verfügung die Genehmigung des Gerichts (§ 1850 BGB). Das Gericht verlangt dafür regelmäßig ein Verkehrswertgutachten und prüft, ob das Geschäft dem Wohl der betreuten Person dient; mit Zustellung und Rechtsmittelfrist vergehen ab der Beurkundung häufig weitere Wochen bis Monate. Das ist kein Vorwurf an die Gerichte — es ist Schutz. Aber es ist der langsamste Weg, und er lässt sich mit einer rechtzeitigen, formgerechten Vollmacht vollständig vermeiden.
Was in die Vollmacht gehört
Üblich sind die Bereiche Gesundheit, Aufenthalt und Vermögen — gerade Letzteres ist entscheidend, wenn später über die Immobilie zu sprechen ist. Wie weit die Vollmacht reicht, ob sie nach innen an Bedingungen geknüpft wird und welche Form nötig ist, gestaltet das Notariat; auch Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörde helfen bei der Vorbereitung. Wir leisten keine Rechtsberatung — wir sorgen dafür, dass dieser Schritt nicht übersehen wird und dass die Unterlagen auffindbar sind, wenn es darauf ankommt.
Registrieren — damit die Vollmacht gefunden wird
Eine Vollmacht hilft nur, wenn sie im Ernstfall gefunden wird. Dafür gibt es das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR): Dort wird vermerkt, dass eine Vollmacht existiert und wer bevollmächtigt ist. Die Betreuungsgerichte fragen das Register ab, bevor sie eine Betreuung einrichten — eine registrierte Vollmacht verhindert so im besten Fall das gesamte Verfahren. Millionen Vollmachten sind dort bereits eingetragen; viele weitere liegen unauffindbar in Schubladen und entfalten im entscheidenden Moment keine Wirkung. Die Registrierung übernimmt auf Wunsch das Notariat.
Konto und Bank: eine eigene Vollmacht
Banken erkennen Vorsorgevollmachten nicht immer reibungslos an und arbeiten häufig mit eigenen Formularen. Es hat sich deshalb bewährt, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Konto- oder Bankvollmacht unmittelbar bei der Bank zu errichten — gemeinsam, zu Lebzeiten, vor Ort. Ohne sie kann selbst die Zahlung der Rechnung des Pflegeheims stocken, während alles Übrige geregelt wird. Ob eine Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll, besprechen Sie im Notariat und mit der Bank.
Patientenverfügung ist etwas anderes
Die Patientenverfügung wird oft mit der Vorsorgevollmacht verwechselt, regelt aber etwas anderes: Sie legt fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie sich nicht mehr äußern können. Sie bevollmächtigt niemanden. Die Betreuungsverfügung wiederum bestimmt, wer Betreuerin oder Betreuer werden soll, falls es doch zu einer Betreuung kommt. Alle drei Dokumente gehören in dasselbe Gespräch — sie ersetzen einander nicht.
Der richtige Anlass ist Vorsorge
Eine Vollmacht setzt voraus, dass Sie verstehen und frei entscheiden, was Sie unterschreiben. Deshalb ist der ruhigste Zeitpunkt der beste: der, in dem nichts drängt und keine Diagnose im Raum steht. Wer die Vollmacht als Teil der eigenen Ordnung begreift — wie ein Testament oder eine Versicherung —, erteilt sie souverän und nach eigenen Vorstellungen. Solange Sie entscheiden können, entscheiden Sie. Die Vollmacht sorgt dafür, dass das so bleibt, was auch kommt.
Häufige Fragen
- Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?
- Kann jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und liegt keine Vollmacht vor, bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung. Das dauert Wochen bis Monate, und beim Verkauf der Immobilie braucht die Betreuung zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung (§ 1850 BGB).
- Reicht eine Vollmacht aus dem Internet?
- Für viele Alltagsfragen ja — für das Grundbuch nicht. Wer eine Immobilie verkaufen oder belasten soll, braucht eine öffentlich beglaubigte oder notariell beurkundete Vollmacht (§ 29 GBO). Die richtige Form klärt das Notariat; wir verweisen dorthin.
- Darf mein Ehepartner das Haus für mich verkaufen, wenn ich es nicht mehr kann?
- Nein. Das gesetzliche Notvertretungsrecht der Ehegatten (§ 1358 BGB) gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten und höchstens sechs Monate. Für den Verkauf oder die Belastung der Immobilie braucht der Partner eine formgerechte Vollmacht — sonst führt der Weg über das Betreuungsgericht.
- Was ist das Zentrale Vorsorgeregister?
- Ein Register der Bundesnotarkammer, in dem vermerkt wird, dass eine Vorsorgevollmacht existiert und wer bevollmächtigt ist. Betreuungsgerichte fragen es ab, bevor sie eine Betreuung einrichten — die Eintragung sorgt dafür, dass Ihre Vollmacht im Ernstfall gefunden wird.
- Können wir das Haus verkaufen, wenn ein Elternteil an Demenz erkrankt ist?
- Das hängt an der Vorsorge. Besteht eine wirksame Vorsorgevollmacht, kann die bevollmächtigte Person handeln. Fehlt sie und ist der Elternteil nicht mehr geschäftsfähig, bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuung; der Verkauf braucht dann zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung (§ 1850 BGB), meist gestützt auf ein ärztliches Gutachten. Beides klärt das Betreuungsgericht, nicht die Familie allein.
Ihr nächster Schritt
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Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Vollmacht und Form gestalten Notariat, Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde.
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