Wissen · Leitfaden
Schenken oder vererben.
Wenn das Vermögen den eigenen Wohnbedarf übersteigt, wird die Frage komplex genug, um sie eigenständig zu sortieren. Sie ist nicht nur eine Steuerfrage — ihre Endgröße ist Familienfrieden, nicht Steueroptimum.
Stand: Juni 2026 · Allgemeine Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall (§ 3 RDG, § 4 StBerG)
Das Wichtigste zuerst
Steuerlich ist die Schenkung eine Mathematik. Familienpsychologisch ist sie eine Geste — und Gesten in Familien wirken länger als jede Steuerersparnis. Ein klar geregeltes Haus ist eine Form von Liebe. Es gibt keinen Grund zur Eile; was zu regeln ist, lässt sich Schritt für Schritt regeln.
Freibeträge als Spielfeld
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG sind das einfachste und wirkungsvollste Werkzeug — wenn man die Zeit hat, sie über Jahrzehnte zu nutzen. Pro Kind und Elternteil 400.000 €, für Ehegatten 500.000 €, für Enkel (bei lebendem Kind) 200.000 € — und sie stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Eine Mutter, die alle zehn Jahre 400.000 € schenkt, überträgt in dreißig Jahren 1,2 Mio. € steuerfrei; mit dem Vater parallel das Doppelte. Der Hebel wird mit jedem Wartejahr schwächer.
Freibetrag und Zeit beim Schenken
Die gesetzlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) gelten alle zehn Jahre erneut. Diese Veranschaulichung zeigt, wie sich eine Übergabe über die Zeit verteilen lässt.
Eine grobe Schätzung genügt.
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Allgemeine Rechtslage
Freibetrag und Zeit
—gesetzlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG), alle zehn Jahre erneut nutzbar
Bei einer Erbschaft gilt derselbe Freibetrag dagegen nur einmal. Genau das ist der Hebel beim Schenken: früh beginnen und den Freibetrag über die Jahre mehrfach nutzen.
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG sind öffentliche Rechtsgrundlage — dies ist die allgemeine Rechtslage, keine Berechnung Ihres Einzelfalls. Der Steuersatz auf einen übersteigenden Teil, Sonderfälle (etwa Eltern, Großeltern oder ein zurückbehaltener Nießbrauch) und Ihre konkrete Gestaltung gehören in die Steuerberatung.
Den richtigen Zeitpunkt ordnen wir mit Ihnen. Mit uns sprechen.
§ 198 BewG — das Verkehrswertgutachten als Hebel
Das Finanzamt setzt für Wohnimmobilien einen Pauschalwert an, der häufig 15 bis 30 % über dem realen Verkehrswert liegt. Mit einem qualifizierten Gutachten (1.500–3.500 €) können Sie diesen Pauschalwert ablösen (§ 198 BewG) und die Bemessungsgrundlage senken. Eine Steuerberaterin prüft, ob sich das in Ihrer Konstellation lohnt — bei kleinen Wertdifferenzen kann der Aufwand größer sein als der Vorteil.
Nießbrauch und Wohnrecht
Wenn Sie übertragen, aber weiter wohnen oder nutzen möchten: Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) sichert das Wohnen, das Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) zusätzlich die Erträge. Beide mindern den Schenkungswert — ein Nießbrauch über 20 Jahre häufig um 40 bis 60 %. Zu beachten: Wer das Recht behält, kann sich über das Haus nicht mehr frei entscheiden, ohne die nun-Eigentümerin einzubeziehen.
Schenkung als Familienmodell
Gleichbehandlung der Kinder offen legen und über Ausgleichszahlungen oder Erbteils-Anrechnung kompensieren — eine „heimliche“ Schenkung ist eine der häufigsten Quellen für Erbenstreit. Schenkungen mit Auflagen (Mindest-Behaltedauer, Zustimmungsvorbehalt) formuliert eine Notarin sauber. Unabhängig davon gilt § 528 BGB: Wer nach der Schenkung verarmt und Pflegekosten nicht selbst tragen kann, dessen Schenkung kann die Sozialhilfe binnen zehn Jahren anteilig zurückfordern — siehe Wenn Pflege näher rückt.
Größere Strukturen und der Reformhorizont
Bei mehreren Immobilien oder Beteiligungen werden Familien-GbR (vereinfacht schrittweise Übertragungen) oder eine Familien-Holding (ab dem hohen einstelligen Millionen-Bereich) relevant — Steuerberaterin und Fachanwältin Erbrecht arbeiten das gemeinsam aus. Und: Wer heute schenkt, schenkt unter heutigem Recht; eine spätere Reform wirkt nicht zurück. Wer auf eine Reform wartet, riskiert ungünstigere Bedingungen.
Familienfrieden als Endgröße
Es gibt Konstellationen, in denen ein Steueroptimum von 18.000 oder 50.000 € die Familie mehr kostet, als die Steuer es täte. Drei Anzeichen, dass die Familienfrage wichtiger ist: ein Kind fühlt sich übergangen; eine geplante Auflage wäre kaum erfüllbar; oder Sie selbst werden unsicher, ob genug Vermögen für einen späteren Pflegefall bleibt. In allen drei Fällen lohnt eine Pause von zwei Wochen, bevor der Schenkungsvertrag unterzeichnet wird.
Begriffe, klar erklärt
- Freibeträge (§ 16 ErbStG)
- Beträge, die je Verwandtschaftslinie steuerfrei übertragen werden können — Kinder 400.000 € pro Elternteil — alle zehn Jahre erneut.
- § 198 BewG
- Möglichkeit, mit einem Verkehrswertgutachten den Pauschalwert des Finanzamts zu ersetzen und die Bemessungsgrundlage zu mindern.
- Nießbrauch
- Recht, eine Sache zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen, ohne Eigentümerin zu sein (§§ 1030 ff. BGB) — mindert den Schenkungswert spürbar.
- Familienheim-Begünstigung
- Erbschaftsteuerliche Begünstigung des selbstgenutzten Heims, wenn Ehegatte oder Kind zehn Jahre weiter selbst nutzt — sonst entfällt sie rückwirkend (§ 13 ErbStG; bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche).
Häufige Fragen
- Schenken oder vererben — was ist günstiger?
- Häufig die Schenkung, weil die Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzbar sind — aber nur, wenn genug Zeit bleibt und Ihre eigene Liquidität es trägt. Die Familienfrage wiegt dabei oft schwerer als das Steueroptimum.
- Kann ich verschenken und trotzdem im Haus bleiben?
- Ja — über Wohnrecht oder Nießbrauch. Beide mindern zusätzlich den steuerlichen Schenkungswert. Sie geben dafür aber die freie Entscheidung über das Haus aus der Hand.
- Sollte ich auf die Erbschaftsteuer-Reform warten?
- Eine heute beurkundete Übertragung gilt unter heutigem Recht; spätere Reformen wirken nicht zurück. Wer wartet, riskiert eher ungünstigere Bedingungen — eine Steuerberaterin meldet, wenn sich ein konkretes Urteil abzeichnet.
- Was, wenn ich später selbst pflegebedürftig werde?
- Dann kann die Sozialhilfe eine Schenkung der letzten zehn Jahre anteilig zurückfordern (§ 528 BGB). Schenken Sie nur, wenn genug Liquidität für einen späteren Pflegefall bleibt.
- Wie schütze ich ein Kind mit Behinderung im Erbe?
- Über ein Behindertentestament: Vor- und Nacherbschaft mit Testamentsvollstreckung sichern dem Kind den Nachlass, ohne dass der Sozialhilfeträger darauf zugreift. Diese Gestaltung gehört in die Hand einer Fachanwältin für Erbrecht — sie klärt das gesondert.
Ihr nächster Schritt.
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