Wissen · Erbengemeinschaft & Immobilie
Die ersten Schritte — ruhig geordnet.
In den ersten Wochen ist weniger dringend, als es sich anfühlt. Diese Reihenfolge hilft Ihnen, das Wichtige zuerst zu tun — und den Rest in Ruhe.
Stand: Juni 2026 · ← zum Leitfaden
1 · Überblick verschaffen
Wer gehört zur Erbengemeinschaft? Was gehört zum Nachlass? Liegt ein Testament vor? In den ersten Tagen genügt es, diese drei Fragen zu sammeln — nicht, sie zu beantworten. Die Erbengemeinschaft entsteht mit dem Todesfall von selbst, kraft Gesetzes; niemand muss sie gründen, niemand kann ihr fernbleiben. Sammeln Sie die Unterlagen, die Ihnen begegnen: Kontoauszüge, Versicherungspolicen, den Grundbuchauszug, laufende Verträge. Ein Ordner genügt; Vollständigkeit kommt später.
Ein Satz, der durch diese Seite trägt: Erst die Menschen, dann die Papiere, dann irgendwann das Haus — diese Reihenfolge ist richtig, und sie darf dauern.
2 · Frühe Pflichten — konkret
Sterbeurkunde. Das Standesamt des Sterbeortes stellt die Sterbeurkunde aus — bestellen Sie gleich mehrere Ausfertigungen. Banken, Versicherer und die Rentenstelle verlangen meist je ein eigenes Exemplar; Nachbestellungen kosten Zeit und Wege.
Bestattung. Die Bestattungspflicht trifft nach Landesrecht die nächsten Angehörigen; die Kosten trägt nach § 1968 BGB der Nachlass, also die Erben gemeinsam. Banken begleichen Bestattungsrechnungen in aller Regel direkt vom Konto der verstorbenen Person, gegen Vorlage von Rechnung und Sterbeurkunde — fragen Sie danach, bevor jemand privat in Vorleistung geht. Wer dennoch vorstreckt, bewahrt die Belege auf; der Ausgleich aus dem Nachlass steht ihm zu.
Konto und Vollmacht. Mit dem Todesfall sperren Banken Einzelverfügungen über die Konten. Eine Bankvollmacht, die über den Tod hinaus gilt, bleibt wirksam und erhält die Handlungsfähigkeit. Ohne Vollmacht gilt: Die Bank darf nicht in jedem Fall einen Erbschein verlangen — ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll genügt häufig als Nachweis.
Testament. Ein aufgefundenes Testament ist unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern — das ist Pflicht, unabhängig vom Inhalt. Laufende Verträge sichten Sie in Ruhe; kündigen Sie nichts überstürzt.
3 · Das Fenster für die Ausschlagung: sechs Wochen
Eine Erbschaft lässt sich ausschlagen — etwa wenn der Nachlass überschuldet ist oder unübersichtliche Verbindlichkeiten im Raum stehen. Die Frist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfahren (§ 1944 BGB); lebt ein Erbe im Ausland oder hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz dort, sind es sechs Monate.
Diese Frist ist die einzige der ersten Wochen, die eine echte Vermögensentscheidung verlangt — und sie reicht für eine ruhige Prüfung: Grundschulden im Grundbuch, Kreditverträge, offene Rechnungen, der Zustand des Hauses. Zwei Dinge sind dabei wichtig. Erstens: Die Annahme der Erbschaft kann auch stillschweigend geschehen, etwa indem Sie über Nachlassgegenstände verfügen — wer ernsthaft über eine Ausschlagung nachdenkt, verwertet nichts und holt vorher rechtlichen Rat ein. Zweitens: Die oft zitierten „drei Monate" gehören zur steuerlichen Anzeige, nicht zur Ausschlagung — die Ausschlagungsfrist ist kürzer, und die Verwechslung ist verbreitet.
Wie die Ausschlagung abläuft, was sie für die nächsten Erben auslöst und wann sich die Haftung auch ohne Ausschlagung begrenzen lässt, steht ausführlich unter Erbschaft ausschlagen.
4 · Die Fristen — geordnet, nicht dramatisch
Die Fristen der ersten Monate betreffen Papiere und Meldungen — nicht den Verkauf des Hauses. In der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit:
- Sechs Wochen: Ausschlagungsfrist (siehe oben) — die einzige frühe Vermögensentscheidung.
- Drei Monate: Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt (§ 30 ErbStG). Ein formloses Schreiben mit den Grunddaten genügt; gehört eine Immobilie zum Nachlass, besteht die Pflicht praktisch immer. Die Anzeige ist keine Steuererklärung — die fordert das Finanzamt später gesondert an, mit eigener Frist.
- Ab etwa zwei bis drei Monaten Leerstand: Steht das Haus leer, erwarten Wohngebäudeversicherer eine Meldung der veränderten Nutzung. Üblich sind Auflagen wie regelmäßige Kontrollgänge und das Absperren und Entleeren der Wasserleitungen. Wer das versäumt, riskiert im Schadensfall den Versicherungsschutz — ein kurzes Gespräch mit dem Versicherer ordnet das. Alle Schritte in Ruhe: Das Haus steht leer.
- Zwei Jahre: Die Berichtigung des Grundbuchs auf die Erben ist gebührenfrei, wenn sie binnen zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird. Eine großzügige Frist — auch der Gesetzgeber rechnet damit, dass das Haus warten darf.
5 · Erst das Gespräch, dann das Haus
Bevor Sie über Verkaufen oder Behalten entscheiden: Verschaffen Sie sich Klarheit und führen Sie das Gespräch zwischen den Erben. Beide Wege sind gleichwertig — Behalten und Vermieten kann ebenso richtig sein wie ein geordneter Verkauf, und keine der genannten Fristen verlangt diese Entscheidung. Trauer und Verwaltung laufen in den ersten Monaten nebeneinander her; beides hat seinen eigenen Takt, und niemand muss beides gleichzeitig gut können. Erst die Menschen, dann die Papiere, dann irgendwann das Haus.
Was nur Sie selbst tun können — und was Sie abgeben dürfen
Manches im Erbfall ist höchstpersönlich und lässt sich nicht delegieren — vieles andere darf in ruhige, helfende Hände. Diese Trennung nimmt den ersten Wochen viel Last.
Nur Sie selbst: die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, ein aufgefundenes Testament beim Nachlassgericht abliefern, höchstpersönliche Erklärungen abgeben, Vollmachten erteilen.
Abgeben dürfen Sie: Unterlagen sortieren und Fristen im Blick behalten, Behörden- und Bankwege bündeln, Versicherungen und Verträge sichten, die Haushaltsauflösung und einen späteren Verkauf organisieren. Wie eine würdige Übergabe aussieht, lesen Sie unter Übergabe in Würde.
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- Was muss in den ersten Tagen wirklich erledigt werden?
- Sehr wenig. Die Sterbeurkunde mehrfach anfordern, die Bestattung veranlassen und ein vorhandenes Testament beim Nachlassgericht abgeben — das sind die wirklich frühen Pflichten. Über das Haus haben Sie Zeit.
- Das Konto ist gesperrt — wie wird die Bestattung bezahlt?
- Banken begleichen Bestattungsrechnungen in aller Regel direkt vom Konto der verstorbenen Person, gegen Vorlage von Rechnung und Sterbeurkunde. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht, die Praxis ist aber weit verbreitet. Wer privat vorstreckt, bewahrt die Belege auf — die Kosten sind Nachlassverbindlichkeit, der Ausgleich steht ihm zu.
- Wie lange kann ich die Erbschaft noch ausschlagen?
- Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung wissen; bei Auslandsbezug sechs Monate. Wer den Nachlass für überschuldet hält, nutzt diese Zeit für eine ruhige Prüfung der Schulden und Werte, verfügt bis dahin über nichts aus dem Nachlass und holt rechtlichen Rat ein.
- Bedeutet die Drei-Monats-Frist, dass ich verkaufen muss?
- Nein. Die drei Monate betreffen allein die formlose Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt nach § 30 ErbStG. Mit einem Verkauf oder einer anderen Entscheidung über das Haus hat diese Frist nichts zu tun — sie ordnet die Papiere, nicht das Vermögen.
- Muss ich die ganze Abwicklung allein stemmen?
- Nein. Höchstpersönlich sind nur wenige Schritte — die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, ein Testament abliefern, Vollmachten erteilen. Alles andere — Unterlagen ordnen, Behörden- und Bankwege, Versicherungen, die Haushaltsauflösung — dürfen Sie an eine Vertrauensperson oder eine Begleitung abgeben.