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Eine Erbschaft ausschlagen — wann und wie.
Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann ihn ausschlagen — aber nur innerhalb von sechs Wochen. Diese Frist ist kurz, reicht aber für eine ruhige Prüfung. Und manchmal ist nicht die Ausschlagung der beste Weg, sondern die Begrenzung der Haftung.
Stand: Juni 2026
Antwort zuerst. Mit dem Erbfall geht der Nachlass von selbst auf die Erben über — mit allem Vermögen und allen Schulden. Wer für die Schulden nicht einstehen will, muss die Erbschaft aktiv ausschlagen, und zwar binnen sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Erbenstellung (§ 1944 BGB). Tut niemand etwas, gilt die Erbschaft nach Fristablauf als angenommen. Die Ausschlagung erklärt man zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder notariell beglaubigt.
Die Sechs-Wochen-Frist
Die Frist beginnt nicht am Todestag, sondern an dem Tag, an dem Sie sowohl vom Tod als auch davon erfahren, dass Sie Erbe geworden sind. Sie beträgt sechs Wochen — und sechs Monate, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielten.
Diese Zeit ist knapp, aber sie genügt für eine geordnete Prüfung: Grundschulden im Grundbuch, Kreditverträge, offene Rechnungen, der Zustand einer Immobilie. Ein häufiger und teurer Irrtum ist die Verwechslung mit der „Drei-Monats-Frist“ — die gehört zur steuerlichen Anzeige beim Finanzamt, nicht zur Ausschlagung. Die Ausschlagungsfrist ist deutlich kürzer. Eine ruhige Reihenfolge der ersten Wochen finden Sie unter die ersten Schritte.
Vorsicht: stillschweigende Annahme
Wer ernsthaft über eine Ausschlagung nachdenkt, sollte bis zur Entscheidung nichts aus dem Nachlass verwenden oder weggeben. Denn die Annahme kann auch stillschweigend geschehen — etwa indem man über Nachlassgegenstände verfügt, Konten auflöst oder Hausrat verteilt. Solche Handlungen können als Annahme gelten und die Ausschlagung verbauen. Das Sichten von Unterlagen und das Sichern des Hauses sind unbedenklich; das Verwerten von Werten ist es nicht. Im Zweifel gilt: erst rechtlichen Rat einholen, dann handeln.
Was die Ausschlagung auslöst — die Kette
Mit der Ausschlagung gelten Sie, als wären Sie nie Erbe gewesen. Der Anteil geht an die nächste in der Reihe stehende Person — oft die eigenen Kinder. Ist der Nachlass überschuldet, muss deshalb meist die ganze Linie ausschlagen, bis hin zu minderjährigen Kindern, für die die Eltern miterklären (in bestimmten Fällen mit Genehmigung des Familiengerichts). Schlagen alle Verwandten aus, erbt am Ende der Staat — und dieser haftet nur mit dem Nachlass, nicht mit eigenem Vermögen. Eine Ausschlagung will also in der Familie abgestimmt sein, damit die Schulden nicht ungewollt eine Stufe weiterwandern.
Statt ausschlagen: die Haftung begrenzen
Manchmal ist unklar, ob der Nachlass wirklich überschuldet ist, oder es steckt Vermögen darin, das man nicht verlieren möchte. Dann muss es nicht die Ausschlagung sein. Das Erbrecht kennt Werkzeuge, die die Haftung auf den Nachlass begrenzen, ohne ihn aufzugeben: die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz trennen Nachlass und eigenes Vermögen; die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) wehrt Gläubiger ab, wenn der Nachlass für eine geordnete Verwaltung zu gering ist. So bleibt ein etwaiges Guthaben erhalten, während die persönliche Haftung für die Schulden entfällt. Welcher Weg trägt, klärt eine im Erbrecht tätige Anwältin — und zwar bevor die Sechs-Wochen-Frist verstreicht.
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- Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?
- Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung wissen (§ 1944 BGB). Bei Auslandsbezug sind es sechs Monate. Verstreicht die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen.
- Was passiert, wenn ich ausschlage?
- Sie gelten, als wären Sie nie Erbe gewesen; Ihr Anteil geht an die nächste Person in der Reihe, oft die eigenen Kinder. Bei einem überschuldeten Nachlass muss daher meist die ganze Linie ausschlagen, sonst wandern die Schulden weiter.
- Muss ich ausschlagen, wenn Schulden im Nachlass sind?
- Nicht zwingend. Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, oder steckt Vermögen darin, lässt sich die Haftung über Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass begrenzen — ohne ihn aufzugeben.
- Darf ich vor der Entscheidung schon etwas regeln?
- Sichten und sichern ja, verwerten nein. Wer Konten auflöst oder Hausrat verteilt, kann die Erbschaft stillschweigend annehmen und die Ausschlagung verbauen. Im Zweifel zuerst rechtlichen Rat einholen.