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Wissen · Erbengemeinschaft & Immobilie

Wenn ein Kind oder ein betreuter Angehöriger miterbt

Gehört ein minderjähriges Kind oder ein unter Betreuung stehender Erwachsener zur Erbengemeinschaft, schützt das Gesetz ihn besonders. Über das geerbte Haus kann dann nicht allein die Familie entscheiden — ein Gericht schaut mit. Das dauert länger, hat aber einen guten Grund.

Stand: Juni 2026 · ← zum Leitfaden

Antwort zuerst. Ein minderjähriges Kind wird von seinen Eltern vertreten, ein betreuter Erwachsener von seiner Betreuerin. Doch wenn es um das geerbte Haus und die Auseinandersetzung des Nachlasses geht, dürfen diese Vertreter nicht frei handeln: Verkauf und Belastung der Immobilie brauchen die Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts (§ 1643 BGB, § 1850 BGB). Diese zusätzliche Schleife verlangsamt die Einigung — sie schützt aber den, der sich selbst nicht wehren kann. Wer das früh einplant, verliert keine Zeit, sondern gewinnt Ruhe.

Das minderjährige Kind: Eltern vertreten, das Gericht genehmigt

Ein Kind unter achtzehn Jahren kann selbst nicht rechtswirksam handeln. In der Erbengemeinschaft vertreten es deshalb seine Eltern. Bei einfachen Dingen genügt das. Geht es aber um das geerbte Haus — einen Verkauf oder eine Belastung —, brauchen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB); die reine Teilung des Nachlasses ist seit der Reform von 2023 ausdrücklich genehmigungsfrei (§ 1643 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das Gericht prüft nicht, ob die Entscheidung bequem ist, sondern ob sie dem Wohl des Kindes dient. Diese Prüfung dauert Wochen, manchmal Monate; planen Sie sie als festen Schritt ein, nicht als lästige Hürde am Ende.

Wenn ein Elternteil selbst miterbt: der Ergänzungspfleger

Häufig erbt ein Kind gemeinsam mit dem überlebenden Elternteil — beide gehören dann derselben Erbengemeinschaft an. Hier kann der Elternteil das Kind nicht mehr vertreten, denn seine eigenen Interessen und die des Kindes stehen sich gegenüber. Für diesen Interessenkonflikt bestellt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger, der allein die Belange des Kindes wahrnimmt (§ 1809 BGB). Das ist kein Misstrauen gegen die Eltern, sondern eine nüchterne Vorsorge: Bei der Teilung soll niemand in eigener Sache über die Belange des Kindes mitentscheiden. Wie eine Erbengemeinschaft überhaupt zu Entscheidungen kommt, ordnet der Leitfaden.

Der betreute Erwachsene: Betreuer und Betreuungsgericht

Steht ein erwachsener Miterbe unter rechtlicher Betreuung, vertritt ihn die bestellte Betreuerin in den ihr übertragenen Bereichen. Auch hier gilt: Für den Verkauf oder die Belastung der geerbten Immobilie reicht ihre Vertretungsmacht nicht allein — sie braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 BGB). Das Gericht stellt sicher, dass die Entscheidung den Interessen des betreuten Menschen entspricht und nicht über seinen Kopf hinweg getroffen wird. Für die Familie heißt das: Rechnen Sie diesen Schritt fest ein, sprechen Sie früh mit der Betreuerin und holen Sie die Genehmigung ein, bevor ein Vertrag unterschrieben werden soll.

Den Anteil sichern: das Behindertentestament

Erbt ein Kind oder ein Angehöriger mit Behinderung, das auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist, stellt sich eine besondere Frage: Wie bleibt das Erbe dem Menschen erhalten, statt vom Sozialhilfeträger eingezogen zu werden? Hier hilft ein Behindertentestament — eine sorgfältig gestaltete Verfügung, die den Anteil so bindet, dass er dem Erben zugutekommt, ohne dass der Träger darauf zugreift. Der Träger kann Ansprüche grundsätzlich auf sich überleiten (§ 93 SGB XII); genau dem beugt eine gute Gestaltung vor. Das ist anspruchsvolles Erbrecht und gehört zwingend in die Hand einer auf Erbrecht spezialisierten Anwältin — wir nennen hier nur den Weg, nicht die Lösung.

Ergänzungspfleger. Eine vom Familiengericht bestellte Person, die ein Kind allein dort vertritt, wo seine Eltern es wegen eigener Beteiligung nicht dürfen — etwa wenn Elternteil und Kind derselben Erbengemeinschaft angehören (§ 1809 BGB).
Behindertentestament. Eine sorgfältig gestaltete letztwillige Verfügung, die das Erbe eines Menschen mit Behinderung so bindet, dass es ihm zugutekommt, ohne vom Sozialhilfeträger eingezogen zu werden (vgl. § 93 SGB XII). Sache spezialisierter Erbrechtsberatung.

Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Genehmigung und das Behindertentestament gehören zu einer auf Erbrecht spezialisierten Anwältin oder einer Notarin; steuerliche Fragen klärt die Steuerberatung; den Wert des Hauses ermittelt eine Sachverständige.

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Wer vertritt ein minderjähriges Kind in der Erbengemeinschaft?
In der Regel seine Eltern. Für Verkauf oder Belastung des geerbten Hauses brauchen sie die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB); die reine Teilung ist seit 2023 genehmigungsfrei — und wenn ein Elternteil selbst miterbt, einen Ergänzungspfleger für das Kind.
Wann wird ein Ergänzungspfleger bestellt?
Immer dann, wenn die Eltern das Kind wegen eines Interessenkonflikts nicht vertreten dürfen — typischerweise, weil ein Elternteil selbst der Erbengemeinschaft angehört. Das Familiengericht bestellt dann eine neutrale Person nur für die Belange des Kindes (§ 1809 BGB).
Kann eine Betreuerin das geerbte Haus allein verkaufen?
Nein. Für den Verkauf oder die Belastung der Immobilie reicht ihre Vertretungsmacht nicht aus — sie braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 BGB). Das Gericht prüft, ob die Entscheidung den Interessen des betreuten Menschen entspricht.
Was ist ein Behindertentestament?
Eine sorgfältig gestaltete Verfügung, die das Erbe eines Menschen mit Behinderung so sichert, dass es ihm zugutekommt, ohne dass der Sozialhilfeträger es einzieht (vgl. § 93 SGB XII). Das ist anspruchsvolles Erbrecht und gehört in die Hand einer spezialisierten Anwältin.