Wissen · Erben über die Grenze
Welches Erbrecht gilt, wenn zwei Länder beteiligt sind?
Die Frage klingt nach einem Gutachten und hat meist eine kurze Antwort. Entscheidend ist, wo die verstorbene Person zuletzt gelebt hat — nicht, welchen Pass sie hatte und wo die Erben heute wohnen.
Antwort zuerst. Es entscheidet der letzte gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person (Art. 21 EuErbVO), nicht ihre Staatsangehörigkeit. Lebte sie zuletzt in Deutschland, gilt deutsches Erbrecht für den Nachlass insgesamt — auch für Konten im Ausland und auch dann, wenn die Erben längst anderswo zu Hause sind. Und für das Grundstück selbst gilt ohnehin deutsches Sachenrecht: Eingetragen wird im deutschen Grundbuch.
Was „gewöhnlicher Aufenthalt" bedeutet
Gemeint ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Todes — wo jemand wirklich gelebt hat, mit welchen Bindungen, über welche Dauer. Die Meldeadresse allein entscheidet nicht, und die Staatsangehörigkeit entscheidet gar nicht.
In den meisten Familien ist die Antwort offensichtlich: Wer dreißig Jahre in einem Haus in Niedersachsen gelebt hat, hatte dort seinen Lebensmittelpunkt. Schwierig wird es bei Menschen, die zwischen zwei Ländern gependelt sind, die im Alter zu Kindern ins Ausland gezogen sind oder die einen Winterwohnsitz hatten. Dann ist die Einordnung eine Frage des Einzelfalls — und dafür ist eine spezialisierte Notarin oder Anwältin zuständig, nicht wir.
Die Rechtswahl — und was sie nicht kann
Die Verordnung lässt eine Rechtswahl zu: Die verstorbene Person konnte in ihrem Testament das Recht ihres Heimatstaats wählen (Art. 22 EuErbVO). Eine solche Wahl überlagert die Aufenthaltsregel. Sie kann aber das Steuerrecht nicht aushebeln — welches Land Erbschaftsteuer erhebt, richtet sich nach eigenen Regeln, und zwischen vielen Staaten besteht dazu kein Abkommen.
Ältere Testamente enthalten oft keine ausdrückliche Wahl; das ist kein Mangel, sondern der Normalfall. Dann greift die Aufenthaltsregel, und die Sache ist in aller Regel einfacher, als sie sich anfühlt. Was Sie selbst tun können: Wenn Sie ein Testament schreiben und zwei Länder eine Rolle spielen, lassen Sie die Rechtswahl ausdrücklich hineinschreiben oder ausdrücklich weg — beides ist besser als Schweigen, weil es später niemand auslegen muss.
Das Grundstück folgt immer deutschem Recht
Eine Beruhigung, die viele Familien überrascht: Für das Grundstück selbst gilt unabhängig von allem deutsches Sachenrecht. Und im Erbfall geschieht der Übergang von selbst: Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB) — ohne Vertrag und ohne Eintragung. Das Grundbuch ist danach unrichtig und wird berichtigt (§ 22 GBO); die Eintragung schreibt fest, was rechtlich längst gilt. Das ist der Unterschied zum Kauf, wo Einigung und Eintragung den Übergang erst bewirken.
Praktisch heißt das: Erbengemeinschaft, Grundbuch und Auseinandersetzung bleiben am gewohnten Ort, mit den gewohnten Formen. Was über die Grenze reicht, sind die Nachweise — der Erbschein (§ 2353 BGB) und das Europäische Nachlasszeugnis. Und das Zeugnis ist keine Einbahnstrasse: Es entfaltet seine Wirkung in allen Mitgliedstaaten, auch in dem, der es ausgestellt hat, und ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Zeugnis genügt dem deutschen Grundbuchamt als Erbnachweis (§ 35 GBO). Welche Papiere in welcher Reihenfolge zu beschaffen sind, steht auf Dokumente und Übersetzungen.
- Meine Mutter hatte einen polnischen Pass und lebte in Deutschland. Welches Recht gilt?
- Nach der Aufenthaltsregel deutsches — der Pass spielt keine Rolle, solange keine Rechtswahl im Testament steht. Ob eine solche Wahl vorliegt, prüft eine Notarin anhand des Testaments; ohne Testament stellt sich die Frage nicht.
- Wir Erben leben im Ausland. Ändert das etwas?
- Für das anwendbare Erbrecht nicht — es kommt auf die verstorbene Person an, nicht auf die Erben. Für die Abwicklung schon: Unterschriften aus der Ferne, beglaubigte Übersetzungen und ein Europäisches Nachlasszeugnis brauchen Zeit, und diese Zeit ist einzuplanen.
- Kann es sein, dass zwei Länder Erbschaftsteuer verlangen?
- Ja, das kommt vor — die Steuerhoheit folgt eigenen Regeln, und zwischen vielen Staaten gibt es dazu kein Abkommen. Diese Frage gehört zu einer Steuerberaterin mit Auslandsbezug, und sie gehört früh gestellt, nicht nach der Abwicklung.
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