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Wissen · Leitfaden

Kinderlos: Haus und Vorsorge in Ruhe ordnen.

Wer keine Kinder hat, denkt oft, „es regelt sich schon“. Tatsächlich ist Kinderlosigkeit der größte blinde Fleck der Nachlassplanung: Ohne Testament erbt nicht selbstverständlich der Partner — und ohne Kinder, die im Ernstfall handeln, zählt auch die Vorsorge umso mehr. Beides lässt sich früh und in eigener Zeit ordnen.

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Stand: Juni 2026

Antwort zuerst. Ohne Testament und ohne Kinder verteilt das Gesetz den Nachlass nicht so, wie viele es erwarten: Neben dem Ehegatten erben die Eltern und — über sie — die Geschwister (§ 1925 BGB), danach die Großeltern (§ 1926 BGB), und gibt es keine Verwandten mehr, fällt alles an den Staat (§ 1936 BGB). Der Ehegatte erbt neben diesen Verwandten zwar einen gesetzlichen Anteil (§ 1931 BGB), aber eben nicht alles. Wer möchte, dass das Haus an eine bestimmte Person geht — den Partner, eine Nichte, einen Freund, eine gute Sache —, braucht ein Testament. Und weil ohne Kinder niemand selbstverständlich für Sie einspringt, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können, gehören Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung früh in dieselbe Mappe.

Wer ohne Testament wirklich erbt

Die gesetzliche Erbfolge folgt Ordnungen. Erben erster Ordnung sind die eigenen Abkömmlinge — wer keine hat, bei dem rückt die zweite Ordnung nach: die Eltern und, sind diese verstorben, deren Abkömmlinge, also die Geschwister und ihre Kinder (§ 1925 BGB). Leben auch sie nicht mehr, kommen die Großeltern und ihr Stamm (§ 1926 BGB). Erst wenn überhaupt keine Verwandten und kein Ehegatte vorhanden sind, erbt der Staat (§ 1936 BGB) — ein seltener, aber realer Fall.

Der Ehegatte steht daneben: Er erbt neben Verwandten der zweiten Ordnung einen gesetzlichen Anteil (§ 1931 BGB), im gesetzlichen Güterstand meist drei Viertel, sonst die Hälfte — der Rest geht an die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Wer also annimmt, „mein Partner bekommt ohnehin alles“, irrt in vielen Fällen. Genau hier entsteht die stille Lücke, die ein Testament schließt.

Warum ein Testament hier kein Luxus ist

Die gesetzliche Verteilung ist eine Annahme des Gesetzgebers über einen Durchschnittsfall — sie trifft selten genau das, was ein kinderloses Paar oder ein Alleinstehender tatsächlich will. Soll das Haus dem langjährigen Partner gehören, einer Nichte, einem Freund oder einer gemeinnützigen Einrichtung, führt nur ein Testament dorthin. Ohne diese Festlegung greift die Ordnung der Verwandtschaft, und Menschen, die Ihnen nahestehen, aber nicht verwandt sind, gehen leer aus.

Ein Testament ordnet nicht nur, wer erbt, sondern auch, wie Streit vermieden wird — etwa wenn mehrere Geschwister oder entferntere Verwandte gemeinsam erben würden und sich eine geerbte Immobilie teilen müssten. Wer früh festlegt, nimmt den Hinterbliebenen diese Last ab. Ob ein Übertragen schon zu Lebzeiten sinnvoller ist als ein Vererben, lesen Sie unter Schenken oder vererben.

Ohne Kinder zählt die Vorsorge doppelt

Erbrecht regelt, was nach dem Tod geschieht. Mindestens ebenso wichtig ist, wer für Sie handeln darf, solange Sie leben, aber selbst nicht mehr entscheiden können — nach einem Unfall, einer schweren Erkrankung oder im Verlauf einer Demenz. Bei Menschen mit Kindern fällt der Blick oft selbstverständlich auf den Nachwuchs; wer keine Kinder hat, hat diese naheliegende Vertrauensperson nicht automatisch an der Seite.

Eine Vorsorgevollmacht bestimmt, wer in Gesundheits-, Vermögens- und Wohnfragen für Sie sprechen darf. Eine Patientenverfügung hält Ihren Willen zur medizinischen Behandlung fest (§ 1827 BGB), und eine Betreuungsverfügung benennt für den Fall, dass ein Gericht doch eine Betreuung einrichtet, die Person Ihres Vertrauens. Fehlen diese Papiere, bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung — im Zweifel einen fremden Menschen, der Sie nicht kennt. Genau das lässt sich abwenden, indem man früh festlegt, wem man vertraut.

Begriffe, klar erklärt

Gesetzliche Erbfolge ohne Kinder
Ohne Testament und ohne Abkömmlinge erben neben dem Ehegatten die Eltern und über sie die Geschwister (§ 1925 BGB), danach die Großeltern (§ 1926 BGB); fehlen alle Verwandten, erbt der Staat (§ 1936 BGB). Der Ehegatte erbt dabei nur einen gesetzlichen Anteil (§ 1931 BGB), nicht alles.
Vorsorgevollmacht
Eine schriftliche Vollmacht, mit der eine selbst gewählte Vertrauensperson in Gesundheits-, Vermögens- und Wohnfragen für Sie handeln darf, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Sie erspart in vielen Fällen die gerichtlich bestellte Betreuung durch einen Fremden — gerade ohne Kinder ein zentraler Baustein der Vorsorge.
Erbt mein Partner automatisch alles, wenn wir keine Kinder haben?
Nein. Ohne Testament erbt der Ehegatte neben den Eltern und Geschwistern des Verstorbenen nur einen gesetzlichen Anteil (§ 1931 BGB) — im üblichen Güterstand drei Viertel, sonst oft die Hälfte. Wer das Haus ganz dem Partner zukommen lassen will, braucht ein Testament. Ein unverheirateter Lebensgefährte erbt gesetzlich sogar gar nicht.
Was passiert, wenn gar keine Verwandten mehr leben?
Sind weder Ehegatte noch Verwandte vorhanden, fällt der Nachlass an den Staat (§ 1936 BGB). Das ist selten, aber real — und ein Grund mehr, mit einem Testament festzulegen, ob etwa eine gemeinnützige Einrichtung oder eine nahestehende Person das Haus erhalten soll.
Warum ist eine Vorsorgevollmacht ohne Kinder besonders wichtig?
Weil ohne Kinder niemand selbstverständlich für Sie einspringt, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Fehlt eine Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung — im Zweifel einen Fremden. Eine Vorsorgevollmacht legt dagegen früh fest, wem Sie diese Aufgabe anvertrauen.
Wozu dienen Patientenverfügung und Betreuungsverfügung?
Die Patientenverfügung hält Ihren Willen zur medizinischen Behandlung fest, an den Ärzte und Bevollmächtigte gebunden sind (§ 1827 BGB). Die Betreuungsverfügung benennt für den Fall, dass ein Gericht doch eine Betreuung einrichtet, die Person Ihres Vertrauens. Zusammen mit der Vollmacht bilden sie die Vorsorge-Mappe.

Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Testament, Vollmacht und Verfügungen formulieren Sie mit einer Notarin oder einem Anwalt; wir bereiten die Fragen rund um Haus und Werte mit Ihnen vor.

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