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Wohnrecht und Nießbrauch.

Zwei Wege, zu bleiben und dennoch zu ordnen — das Eigentum kann übergehen, Ihre Sicherheit bleibt.

Stand: Juni 2026

Antwort zuerst. Beide Rechte erlauben, das Eigentum am Haus zu übergeben und dennoch darin zu wohnen oder Erträge zu behalten. Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) sichert das eigene Wohnen; der Nießbrauch (§ 1030 BGB) erlaubt zusätzlich, zu vermieten und die Mieten zu behalten. Beide stehen im Grundbuch und gelten damit auch gegenüber jedem späteren Eigentümer. Und beide sind zuerst Wege, zu bleiben: Wer ordnet, muss nicht ausziehen.

Das Wohnrecht (§ 1093 BGB)

Das Wohnrecht ist das im Grundbuch eingetragene Recht, ein Haus oder eine Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. Es ist ein persönliches Recht: Es kann nicht verkauft, nicht vererbt und grundsätzlich nicht an Dritte überlassen werden — Familie, Haushaltshilfe oder Pflegepersonen dürfen Sie selbstverständlich aufnehmen. Vermieten dürfen Sie mit einem reinen Wohnrecht dagegen nicht; wer das möchte, braucht den Nießbrauch oder eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Eigentümer. Das Wohnrecht erlischt mit dem Tod der berechtigten Person — nicht aber automatisch durch einen Auszug. Zieht die Berechtigte etwa in ein Pflegeheim, besteht das Recht fort; nur nutzen kann sie es nicht mehr. Für diesen Fall lässt sich im Vertrag vorsorgen, etwa mit einer Ablösung in Geld.

Wohnrecht. Das Recht, in einer Immobilie wohnen zu bleiben, unter Ausschluss des Eigentümers — geregelt in § 1093 BGB, im Grundbuch gesichert, oft bei Übergaben zu Lebzeiten vereinbart.

Der Nießbrauch (§ 1030 BGB)

Der Nießbrauch ist das umfassendere Recht: Die berechtigte Person darf die Immobilie selbst bewohnen oder sie vermieten und die Erträge behalten — sie zieht die „Früchte", wie das Gesetz es nennt. Das macht den Nießbrauch zur beweglicheren Gestaltung: Wohnen Sie zunächst selbst und ziehen später aus, können die Mieteinnahmen Ihre Versorgung weiter tragen, etwa einen Pflegeplatz mitfinanzieren. Im Gegenzug trägt die Nießbraucherin in der Regel die gewöhnliche Unterhaltung des Hauses und die laufenden Lasten. Auch der Nießbrauch ist nicht vererblich und nicht übertragbar; seine Ausübung kann aber Dritten überlassen werden.

Nießbrauch. Das Recht, eine Immobilie zu nutzen und Erträge daraus zu ziehen — etwa durch Vermietung —, ohne Eigentümer zu sein; geregelt in § 1030 BGB, im Grundbuch gesichert.

Grundbuch, Entstehen, Erlöschen

Beide Rechte entstehen durch notarielle Bestellung und Eintragung im Grundbuch, meist in einem Zug mit dem Übergabevertrag. Im Grundbuch zählt der Rang: Ein erstrangig gesichertes Recht besteht auch dann fort, wenn das Haus später verkauft oder zwangsversteigert wird. Beide Rechte erlöschen mit dem Tod der berechtigten Person; zu Lebzeiten können sie nur mit deren Zustimmung gelöscht werden — gegen eine Entschädigung, wenn das so vereinbart ist.

Was die Rechte wert sind

Für Steuer und Ausgleich wird das Recht bewertet. Sein Wert ergibt sich aus dem Jahreswert des Wohnens oder der Erträge, vervielfacht mit einem Faktor nach der statistischen Lebenserwartung. Je jünger die berechtigte Person, desto wertvoller ist das Recht — und desto geringer fällt der steuerliche Wert der Schenkung oder der angemessene Kaufpreis aus. Deshalb mindert ein vorbehaltener Nießbrauch die Schenkungsteuer-Last oft deutlich. Die Berechnung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.

Beide Rechte werden notariell gestaltet und im Grundbuch gesichert. Die steuerlichen Folgen — gerade im Zusammenspiel mit einer Schenkung — klärt der Steuerberater; die rechtliche Gestaltung das Notariat.

Zur Einordnung: der Teilverkauf

Wer „wohnen bleiben und Geld aus dem Haus lösen" sucht, stößt auf Angebote zum Teilverkauf: Ein Anbieter kauft einen Anteil des Hauses, häufig zwischen zehn und fünfzig Prozent; Sie bleiben wohnen und zahlen dafür ein monatliches Nutzungsentgelt auf den verkauften Anteil. Diese Mechanik verdient einen ruhigen, vollständigen Blick. Das Nutzungsentgelt ist in vielen Verträgen anpassbar und summiert sich über die Jahre erheblich. Die Instandhaltung trägt meist weiterhin die Verkäuferin allein — auch für den verkauften Anteil. Beim späteren Gesamtverkauf fallen häufig Durchführungsentgelte an, und manche Verträge sichern dem Anbieter einen Mindesterlös auf seinen Anteil zu, unabhängig vom tatsächlichen Marktpreis. Die Finanzaufsicht BaFin stuft das Modell als spekulativ ein; die Verbraucherzentralen kritisieren die Kostenstruktur als schwer durchschaubar und rechnen vor, dass ein Bankkredit oder ein geordneter Gesamtverkauf häufig günstiger ist. Das heißt nicht, dass ein Teilverkauf nie passen kann. Es heißt: erst vollständig rechnen, dann unterschreiben — und vorher unabhängigen Rat einholen.

Teilverkauf. Verkauf eines Anteils der eigenen Immobilie an einen Anbieter gegen Einmalzahlung; die Verkäuferin bleibt wohnen und zahlt ein laufendes Nutzungsentgelt auf den verkauften Anteil. Die Finanzaufsicht BaFin stuft das Modell als spekulativ ein.

Die Leibrente, nüchtern betrachtet

Bei der Leibrente verkaufen Sie das Haus ganz und erhalten dafür ein lebenslanges Wohnrecht und wiederkehrende Zahlungen — lebenslang oder über eine feste Zeit. Der Markt dafür ist in Deutschland klein; die Konditionen hängen stark von Alter, Hauswert und statistischer Lebenserwartung ab. Auch hier gilt: Ein Angebot lässt sich seriös nur im Vergleich prüfen — mit dem Behalten, dem Vermieten und dem geordneten Verkauf zum selbst gewählten Zeitpunkt.

Leibrente. Verkauf der Immobilie gegen ein lebenslanges Wohnrecht und wiederkehrende Zahlungen; deren Höhe richtet sich nach Wert, Alter und statistischer Lebenserwartung.

Bleiben ist gleichrangig

Wohnrecht und Nießbrauch werden oft als Begleiter einer Übergabe gedacht. Sie sind aber zuerst eines: Wege, zu bleiben — und trotzdem zu ordnen. Wer sich ein solches Recht vorbehält, kann übergeben, ohne das Zuhause aufzugeben. Und wer gar nichts überträgt, hat ebenso geordnet, wenn Versorgung und Nachlass klar geregelt sind. Bleiben ist kein Aufschub, sondern eine gleichwertige Entscheidung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch?
Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) erlaubt das eigene Wohnen in der Immobilie. Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) geht weiter: Er erlaubt auch, Erträge zu ziehen, etwa durch Vermietung. Beide werden im Grundbuch gesichert und erlöschen mit dem Tod der berechtigten Person.
Darf ich mit einem Wohnrecht vermieten?
Grundsätzlich nein. Das Wohnrecht ist auf das eigene Wohnen gerichtet; eine Vermietung erlaubt erst der Nießbrauch — oder eine ausdrückliche Gestattung des Eigentümers. Wer sich offenhalten möchte, dass später Mieteinnahmen die Versorgung tragen, wählt deshalb meist den Nießbrauch.
Was wird aus dem Recht beim Eintritt ins Pflegeheim?
Es erlischt nicht automatisch, sondern besteht fort. Beim reinen Wohnrecht lässt es sich dann allerdings nicht in Geld verwandeln, weil Vermieten ausscheidet; eine Ablösung kann im Vertrag vorgesehen werden. Ein Nießbrauch dagegen erlaubt, das Haus zu vermieten und mit den Erträgen die Pflege mitzufinanzieren. Wie das Haus die Pflege tragen kann, ordnet unser Leitfaden Heim-Eintritt & Pflege-Finanzierung.
Mindert das den Wert beim Verkauf?
Ein eingetragenes Recht beeinflusst den Wert für Käufer — je jünger die berechtigte Person, desto stärker. Das ist kein Nachteil, sondern eine bewusste Gestaltung; wichtig ist, die Folgen vorher zu kennen und beziffern zu lassen.
Ist ein Teilverkauf dasselbe wie ein Nießbrauch?
Nein. Beim Nießbrauch behalten Sie ein gesichertes Recht und meist auch die Erträge; er entsteht in der Familie, vor dem Notariat. Beim Teilverkauf geben Sie Eigentum an einen Anbieter ab und zahlen fortan ein Nutzungsentgelt für das Wohnen im eigenen Haus. Beides gehört vor einer Entscheidung nebeneinander gerechnet.

Ihr nächster Schritt

Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Das Recht klärt eine Anwältin oder das Notariat, Steuern klärt der Steuerberater. Wir nennen Muster, keine Anbieter — und empfehlen vor jedem Teilverkaufs- oder Verrentungs-Vertrag eine unabhängige Prüfung, etwa bei der Verbraucherzentrale.

Erste Größenordnung: im Haus wohnen bleiben

Eine grobe, unverbindliche Orientierung — wenn Sie verkaufen und zugleich mietfrei wohnen bleiben (Verkauf mit Nießbrauch).

Es gibt keinen Grund zur Eile.

Eine grobe Schätzung genügt.

Für die rechnerische Wohndauer (ab 60 Jahren).

Lassen Sie das Feld frei, dann schätzen wir den Wohnwert grob aus dem Immobilienwert.

Ihre Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät — sie werden nicht gesendet.

Erste Größenordnung

Geschätzte Einmalzahlung — und Sie bleiben mietfrei wohnen

—grobe Größenordnung, keine Bewertung

Wert Ihrer Immobilie
Wert Ihres lebenslangen Wohnrechts (rund)
Geschätzte Einmalzahlung (Größenordnung)

Dies ist eine erste Größenordnung — keine Bewertung, keine Beratung und kein Angebot. Anbieter zahlen in der Praxis oft weniger als diesen rechnerischen Wert. Die tatsächlichen Konditionen hängen von Gutachten, Lage, Zustand und Anbieter ab. Eine echte Einschätzung folgt persönlich und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Eine persönliche Einschätzung folgt im Gespräch. Mit uns sprechen.

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